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Kündigung

Der Begriff der "Kündigung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "(Auf)lösung", "Aufhebung", "Verweigerung" oder "Entlassung" verwendet ... Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebräuchliche Wort "aufkündigen" im Sinne von "die Auflösung eines Vertrages kundtun". Im juristischen Sinne bedeutet der Rechtsbegriff der Kündigung die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des "pacta sunt servanda" (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen. - (Wikipedia 05.11.2013)

"Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat." - (Wikipedia (de) 26.08.2023)

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Kündigung der Häuslingsstelle Aldorf Nr.11
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